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Feuerwerk in Sommernächten

In der Silvesternacht fliegen jedes Jahr viele Feuerwerkskörper in den Himmel um das neue Jahr zu begrüßen. Doch ist es inzwischen auch zum Brauch geworden an Geburtstagen, Hochzeiten oder anderen Veranstaltungen Raketen und Co. zu verschießen. Aber ist das eigentlich erlaubt?

 

Feuerwerk im Sommer

 

Aus gegebenen Anlass informieren wir darüber, dass das Zünden von Feuerwerkskörpern in der Krayenberggemeinde grundsätzlich nur in der Nacht vom 31.12. zum 01.01. erlaubt ist. Für besondere Anlässe, wie beispielsweise Geburtstage oder Hochzeiten, kann allerdings eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung für den Erwerb und das Zünden beantragt werden. Den Vordruck erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung der Krayenberggemeinde. Aus diesem sollte nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen Gründen das Feuerwerk stattfinden soll, sowie an welchem Veranstaltungsort. Viele Anwohner fühlen sich jedoch durch den nächtlichen Lärm oftmals gestört und nicht selten kommt es vor, dass die Reste der Raketen bei dem Nachbar im Garten landen. Aus diesem Grund gibt es strenge Auflagen, welche aus dem Landesimmissionsschutzgesetz und der ersten Verordnung über das Sprengstoffgesetz hervorgehen. Hier ein kurzer Auszug:

 

Gesetzliche Regelungen

 

§12 LImschG – Abbrennen von Feuerwerken

 

(1) Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klassen III und IV im Sinne des
§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit Nr. 4.3 der Anlage 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBI. I S. 169) abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen.

(2) Ein Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein; in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerkes um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen. Die Erteilung der Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen zum Schutz anderer und der natürlichen Umwelt verbunden werden.

 

§23 1. SprengV

 

(1)Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, also Silvester Feuerwerkskörper, dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach §7 oder §27 des Gesetzes oder von einem Befähigungsscheininhaber nach §20 des Gesetzes abgebrannt werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 / Klasse 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörper in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altersheime ist verboten.

 

§24 1. SprengV

 

(1)Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des §20 Abs. 1 und 2, des §21 Abs. 1 und des §23 Abs. 1 aus begründetem Anlass (also Hochzeit, Geburtstag, Dorffest, Mitarbeiterfest, Jahrestag etc.) Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung zu Verwendung von Feuerwerkskörper für ein privates Feuerwerk ist öffentlich bekannt zu geben.

 

§21 1. SprengV

 

(1)Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II oder Kategorie 2, also Silvester Feuerwerkskörper dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden, es sei denn, dass er eine Ausnahmegenehmigung nach §24 Abs. 1 besitzt.

 

Um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, sollten Sie sich rechtzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei dem

 

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)

Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz

Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung

Standort Erfurt

 

eingehen.

 

Erst nach der Genehmigung ist der Erwerb von Feuerwerkskörpern gestattet. Bitte überprüfen Sie ob Ihre Haftpflichtversicherung das Schadensrisiko „Feuerwerk“ abdeckt, da auch hier ein Nachweis benötigt wird. Des Weiteren sollten die örtlichen Gegebenheiten beachtet werden, um mögliche Gefahren zu vermeiden. Feuerwerk unmittelbar neben der Kirche ist untersagt. Zuwiderhandlungen, die die öffentliche Sicherheit / den Brandschutz gefährden, sowie das ungenehmigte Abbrennen entsprechender Feuerwerkskörper kann ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

 

Frau Steffens

Sachgebiet Ordnung

036963/23732

 

Tipp: In der Gemeindeverwaltung der Krayenberggemeinde liegt ab sofort ein Infoflyer zu diesem Thema für Sie bereit.

 

Download

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Kleinfeuerwerks